Satzung und Beitragsordnung

SATZUNG
DES LANDESVERBANDES BAYERN DER ANGEHÖRIGEN PSYCHISCH ERKRANKTER MENSCHEN E. V.

veränderte Fassung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. November 2021.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.“, abgekürzt ApK Bayern.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in München.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Als Mitglied in einem der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar die Zwecke
    » Förderung des Wohlfahrtswesens
    » Mildtätige Zwecke
    » Förderung der Hilfe für Angehörige von psychisch erkrankten und seelisch behinderten Menschen
  2. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    » Organisation und Unterstützung von selbstständigen Zusammenschlüssen von Angehörigen, die auf der Grundlage der gemeinsamen Zielsetzung regional tätig sind
    » Beratung und Unterstützung der Mitgliedsvereine
    » Angebote zum Informations- und Erfahrungsaustausch von Angehörigen zur gegenseitigen Hilfe
    » Veranstaltungen und Publikationen zur Information und Unterstützung von Angehörigen
    » Beratungsangebote für Angehörige
    » Arbeitsgruppen für spezielle Themen
    » Das Vorbringen von Forderungen an Politik, Verwaltung, Sozialversicherung, Wohlfahrtsverbände, Leistungserbringer im sozialpsychiatrischen Bereich, Verantwortliche für ärztliche und psychotherapeutische Behandlung durch die Mitarbeit in Planungs- und Koordinierungsgremien auf Landesebene.

§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet vor dem Hintergrund der jeweiligen Haushaltslage des Vereins über die Gewährung und Höhe der pauschalierten Aufwandsentschädigung.
5. Die Mitglieder des Vorstands, aktiv tätige Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Für die Vertragsinhalte ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

§ 4 Auflösung der Körperschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Körperschaft an die gemeinnützige „Stiftung Angehörige psychisch Kranker“ des Vereins „ApK Verein Angehöriger und Freunde psychisch Kranker in Mittelfranken e.V.“, Hessestraße 10, 90443 Nürnberg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch
» Mitgliedsbeiträge
» Spenden
» öffentliche Zuwendungen

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landesverbandes können werden:
» Angehörige von psychisch erkrankten und psychisch behinderten Menschen. Sie gelten als ordentliche Mitglieder.
» Natürliche und juristische Personen, die den Zweck und die Ziele des Verbandes bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Sie gelten als fördernde Mitglieder.
» Eingetragene und nicht eingetragene Vereine Angehöriger psychisch erkrankter Menschen, die als gemeinnützig anerkannt sind, den Zweck und die Ziele des Verbandes bejahen und ihn bei seiner Arbeit unterstützen wollen.
Sie gelten als Mitgliedsvereine. Die Mitgliedsvereine des Landesverbandes sind selbstständige Gliederungen des Landesverbandes und in ihrem Satzungszweck an den Zweck und die Ziele der Satzung des Landesverbandes
gebunden. Die Mitgliedsvereine können örtlich, regional und auf Bezirksebene Arbeitsgemeinschaften
bilden. Ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Landesverbandbesteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft im Landesverband wird bei Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein in Form der gestuften Mehrfachmitgliedschaft begründet. Diese umfasst die Zugehörigkeit zum Mitgliedsverein und zum Landesverband.
3. Das Mindestalter für die Mitglieder beträgt 18 Jahre. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.
4. Weitere Familienangehörige ordentlicher Mitglieder können auf Antrag ohne weitere Beitragsverpflichtung
ebenfalls Mitglieder werden. Sie haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
5. Während der Dauer von entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ruht eine bestehende Mitgliedschaft.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
» Kündigung (siehe § 7.2.)
» Beendigung durch Vorstandsbeschluss(siehe § 7.3)
» Ausschluss (siehe § 7.4)
» Tod
» Auflösung bei juristischen Personen
2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Jahresende gekündigt werden. Diese muss dem Verband bis spätestens 30. September des laufenden Kalenderjahres zugestellt sein.
3. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss beendet werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Beitrag länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.
4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zum Beispiel Zuwiderhandlung gegen die Verbandsinteressen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegeneinen Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind
» die Mitgliederversammlung
» der Vorstand


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Verbandsorgan. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten,
die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.
Insbesondere ist sie zuständig für:
» Wahl des Vorstandes
» Wahl der Kassenprüfer
» Entgegennahme der Berichte (Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer)
» Entlastung des Vorstandes
» Festsetzung des Beitrages (Beitragsordnung)
» Festlegung des vom Vorstand vorgelegten Jahresplans und des Jahresbudgets
» Satzungsänderungen
» Festlegung des Zweckes und der Ziele des Verbandes
» Auflösung des Verbandes
2. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, virtueller oder Hybridform durchgeführt werden. Die konkrete Form wird mit der Einladung bekannt gegeben.
3. Satzungsänderungsvorschläge sind in der Tagesordnung im Wortlaut mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
» es das Verbandsinteresse erfordert
» der Vorstand dies für notwendig hält
» während der Wahlperiode mehr als ein Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet
» mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, desgleichen jedes weitere beitragsfreie Mitglied gemäß § 6.4. Ebenso haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme.
7. Mitgliedsvereine und fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Mitgliedsvereine können jedoch Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Sie müssen durch ein ordentliches Mitglied des antragstellenden
Mitgliedsvereins auf der Mitgliederversammlung vertreten werden.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, d.h., es zählt nur das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zueinander.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes und der Ziele sowie zur Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung,
die sich der Vorstand zu geben hat. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder. Ausnahmen davon regelt die Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues
Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dazu nicht erforderlich. Dieses Mitglied bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt. Es kann nur maximal ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
4. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Verbandes.
5. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen, der insoweit als besonderer Vertreter nach § 30 BGB den Verein vertreten kann.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der Geschäftsstelle mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
7. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse
können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren per E-Mail erklärt haben. § 11.6 gilt sinngemäß.
9. Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder als Referenten für bestimmte Themen bestellen und in Gremien Dritter delegieren, sowie Arbeitsgruppen für spezielle Fragen und Aufgaben bilden. Die Referenten, Delegierten und Arbeitsgruppen handeln in Abstimmung mit und nach Beschlüssen und Weisungen des Vorstands.
10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus redaktionellen oder formalen Gründen verlangt oder empfohlen werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
11. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsvorsitzende Tätigkeiten, die nicht originäre Vorstandsaufgaben sind, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung übernehmen können.

§ 12 Fachbeirat

1. Neben den Organen des Verbandes besteht ein Fachbeirat.
2. Die Mitglieder des Fachbeirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren berufen.
3. Der Fachbeirat setzt sich aus Fachleuten und Vertretern des öffentlichen Lebens zusammen.
4. Der Fachbeirat soll den Vorstand bei seiner inhaltlichen Arbeit, bei der Erreichung der Ziele des Verbandes und bei den Angeboten an die Mitglieder beraten und unterstützen.
5. Sitzungen des Fachbeirats werden von der Geschäftsstelle des Verbandes einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.


§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen.
2. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ende seiner Amtsperiode aus, beruft der Vorstand einen neuen Kassenprüfer für das vakante Amt. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dazu nicht erforderlich. Dieser Kassenprüfer bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt.
3. Beide Kassenprüfer führen zusammen jährlich mindestens eine Kassenprüfung durch. Das Prüfungsergebnis ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
4. In der Mitgliederversammlung erstatten die Kassenprüfer einen zusammenfassenden Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.


§ 14 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Näheres regelt die Datenschutzordnung, die vom Vorstand erlassen wird.


§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. November 2021 beschlossen.


BEITRAGSORDNUNG DES
LANDESVERBANDES BAYERN DER ANGEHÖRIGEN PSYCHISCH ERKRANKTER MENSCHEN E.V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 12. November 2021.

1. Höhe des Mitgliedsbeitrags

a) Die ordentlichen Direktmitglieder des Landesverbandes zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 40,00 Euro. Alle weiteren beitragsfreien Zusatzmitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag.
b) Die Fördermitglieder des Landesverbandes zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 40,00 Euro.
c) Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 1. Juli wird für das laufende Kalenderjahr der volle Jahresbeitrag erhoben. Bei Beginn ab dem 1. Juli wird für das laufende Kalenderjahr kein Mitgliedsbeitrag mehr fällig. Der erste Jahresbeitrag wird dann im Folgejahr nach Beginn der Mitgliedschaft erhoben.
d) Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Der Einzug erfolgt im März des jeweiligen Beitragsjahres. Ausnahmen vom Einzugsverfahren können auf Antrag erfolgen.
e) Der Landesverband kann den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder ausnahmsweise ermäßigen,
» wenn dies vom Mitglied beantragt wird und eine besondere Bedürftigkeit vorliegt
oder
» wenn ein besonderes Verbandsinteresse vorliegt.

 

2. Mitgliedsvereine

a) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, einen höheren Beitrag als der Landesverband von ihren Mitgliedern zu erheben, wenn ihre regionale Vereinssituation dies erfordert.
b) Die Mitgliedsvereine erheben die Beiträge ihrer Mitglieder in eigener Zuständigkeit.
c) Die Mitgliedsvereine überweisen pro zahlendes Mitglied ihres Vereins an den Landesverband jährlich 27,00 Euro.
d) Die Überweisungen an den Landesverband sind jeweils bis spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres fällig.
e) Maßgebend für die Überweisung an den Landesverband ist der Mitgliederstand am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres.
f) Werden von Mitgliedsvereinen einzelne Mitglieder beitragsfrei gestellt, bleibt der an den Landesverband zu überweisende Beitrag in Höhe von 27,00 Euro davon unberührt.

 

3. Gültigkeit

a) Eine Änderung der Beitragsordnung muss in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b) Der Vorstand des Landesverbandes kann Übergangsregelungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung vereinbaren.

 

4. Inkrafttreten der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. November 2021 beschlossen.